Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten

Übersicht zu möglichen wirtschaftlichen Hilfestellungen des Landes und des Bundes

Überbrückungshilfe III des Bundes:

Die Überbrückungshilfe III umfasst als Erweiterung der Überbrückungshilfe II jetzt neu die Monate November 2020 bis Juni 2021 und unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung weiterhin stark betroffen sind: weitere Informationen finden Sie hier!

Winter-Stabilisierungsprogramm: weitere Informationen finden Sie hier

Steuerliche Hilfen für Unternehmen:

  • Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlose Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie formlose Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.
  • Als weitere Hilfestellung hat die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen zu stellen, soweit sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Diese Anträge sind an das jeweils zuständige Finanzamt zu stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden zu richten sind.
  • Die Vereinfachungen gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern in der Regel abgesehen. In diesen Fällen werden die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.
  • Weitere Informationen: https://www.steuerportal-mv.de/

Kurzarbeitergeld

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
  • Weitere Informationen finden Sie hier
  • Die neue Service-Rufnummer der Neubrandenburger Arbeitsagentur für Arbeitgeber lautet: 0395 / 766 1000

Förderprogramm des Bundes "Ausbildungsplätze sichern"

  • mit der Zielstellung, die Corona-Folgen zu bekämpfen und die Zukunftsfähigkeit zu stärken, wurden vom Bundeskabinett am 24.06.2020 die Eckpunkte des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert und mit Wirkung vom 31.07.2020 in einer ersten Förderrichtlinie umgesetzt.
  • Das Bundesprogramm beinhaltet Prämienzahlungen und Bezuschussungen für kleine und mittlere Unternehmen, die sich trotz der Corona-Krise für die Aufrechterhaltung der Ausbildung engagieren.
  • Die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind sehr reglementiert. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit bis zu 249 Mitarbeiter (KMU) die durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Dies ist dann der Fall, wenn im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt wurde oder der Umsatz in den Monaten April und Mai um durchschnittliche mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
  • Für Betriebe, die nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 als Vergleich herangezogen.
  • Ein Anspruch auf die Gewährung der o. g. Förderungen besteht nicht. Über die Zuwendung wird in der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entschieden. Eine zeitnahe Antragsstellung wird daher empfohlen.
  • Die Umsetzung dieser Förderrichtlinie wird durch die Bundesagentur für Arbeit gewährleistet. Für die Bearbeitung und Bewilligung ist die regionale Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragssteller liegt) zuständig. Zur Antragsstellung kommen die bereitgestellten Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit zum Einsatz.

Für weitere Fragestellungen nutzen Sie gerne die Hotline des Arbeitsgeberservice der Agentur für Arbeit.

Rufnummer Arbeitsgeberservice: 0800/4555520

Nähere Informationen finden sie hier!

Unterstützung nach dem Infektionsschutzgesetz

Finanzierungshilfen vom Bund

Finanzierungshilfen vom Land

  • Sonderprogramm für Landesbürgschaften
  • Auch höhere Kredite werden verbürgt
  • Schnelle Bürgschaften bis 250.000 Euro
  • Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU: Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden.

GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Schulstraße 1-3
D-19055 Schwerin
Tel 0385 55775-0
Fax 0385 55775-4
info(at)gsa-schwerin.de

  • Beschleunigte Auszahlung von Zuschüssen innerhalb einer Woche
  • Weitere Informationen zum Thema Corona-Krise finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums

Lohnersatz wegen Kita-Schließung: Arbeitgeber können beim LAGuS Anträge stellen

Wenn Kita und Schule geschlossen sind und kein Anspruch auf eine Notfallbetreuung besteht, droht erwerbstätigen Sorgeberechtigten ein Verdienstausfall. „Um diese besonderen Härten für betroffene Eltern abzufedern, tritt ab dem 30. März, eine neue gesetzliche Regelung in Kraft“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese heute (30.03.2020) in Schwerin mit.

"Betriebliche Kinderbetreuung" startet am 1. September 2020

Mit betrieblichen und betrieblich unterstützten Kinderbetreuungsangeboten können Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sinnvoll unterstützen. Gleichzeitig gewinnen Unternehmen im Wettbewerb um Fachkräfte mit einem bedarfsgerechten betrieblichen Kinderbetreuungsangebot an Attraktivität. Deshalb unterstützt das Bundesfamilienministerium ab dem 1. September 2020 mit dem Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ Unternehmen beim Ausbau betrieblicher Betreuungsangebote für Kinder von Beschäftigten. Das Förderprogramm ist eine Neuauflage und Weiterentwicklung des im Juni 2017 ausgelaufenen Vorgängerprogramms.

Ziel des Förderprogramms ist es, betriebliches Engagement in der Kinderbetreuung zu stärken und so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Die Förderung ist als Anschubfinanzierung für neue Plätze in der betrieblichen Kinderbetreuung konzipiert, um die Startphase zu erleichtern. Gefördert werden neue Plätze in der betrieblichen Kindertagesbetreuung und erstmals auch in der Kindertagespflege, bei der Betreuung in Ausnahmefällen und in der Ferienbetreuung.

Zur Umsetzung des Programms hat das BMFSFJ eine Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung eingerichtet. Über die kostenlose Hotline 0800 0009838 und kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de können sich Unternehmen, Träger von Betreuungseinrichtungen und alle Interessierten ab sofort über die Möglichkeiten betrieblicher Kinderbetreuung und das neue Förderprogramm informieren.

Mehr Informationen zum Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ und die bereits veröffentlichte Förderrichtlinie finden Sie unter www.erfolgsfaktor-familie.de/kinderbetreuung

Pendler-Zuschuss

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Arbeitgeber bei der Finanzierung von Mehraufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung von Pendlern mit Hauptwohnsitz im Ausland und einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Corona-Pandemie bedingten Einreisebeschränkungen und Quarantäneregelungen (Pendler-Zuschuss).

INTERREGDeutsch-polnische Begegnungsprojekte trotz Corona: Pauschalförderung über den Covid19-Sonder-Call möglich

Marktpräsenzprämie für den Einzelhandel: Betriebe des Einzelhandels, die durch Schließungen im November und Dezember 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mdst. 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum haben, erhalten eine einmalige Pauschale von 5.000 Euro für Maßnahmen zur Erhöhung der Marktpräsenz – Werbung, Verkaufsförderungsmaßnahmen, Aufbau von Internetauftritt und Online-Shop (vorzugsweise auf dem digitalen Marktplatz MV).

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