RWI-Satzung

RWI Regionale Wirtschaftsinitiative Ost Mecklenburg- Vorpommern e. V.

vom 09.11.2005
mit der Änderung der § 2 und § 3  vom 08.12.2011
mit der Änderung der § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 vom 11.12.2012

 

§1 Name und Sitz 

1.    Der Verein führt den Namen RWI Regionale Wirtschaftsinitiative Ost Mecklenburg-Vorpommern e.V."

2.    Sitz des Vereins ist Neubrandenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§2 Ziel und Aufgaben des Vereins

1.    Ziel des Vereins

Das Ziel des Vereins ist die Entwicklung einer gemeinsamen Wirtschaftsregion  Ost Mecklenburg- Vorpommern bei gleichzeitiger Stärkung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Damit besteht für die regionale Wirtschaft wie für die Landkreise der Region Ost Mecklenburg- Vorpommern eine tragfähige Grundlage für eine zukunftsfähige, enge Zusammenarbeit.

2.    Die Aufgaben des Vereins sind:

a)        Förderung regionaler Kompetenzen und wirtschaftlicher Potentiale mit  Wachstumschancen

b)        Bildung von nachhaltigen Unternehmensallianzen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsunternehmen und der regionalen Wirtschaftskraft

c)         Bildung von Netzwerken zwischen Unternehmen und Wirtschaftsförderung zur Bearbeitung der Themenfelder

·         Fach- und Führungskräftesicherung,

·         Energie - Klima - Umwelt,

·         Wirtschaft - Wissenschaft  

d)        Förderung des Zusammenhalts der Mitglieder

 

§3 Mitgliedschaft 

1.   Vereinsmitglieder können werden:
a) Wirtschaftsunternehmen
b) Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis Vorpommern - Greifswald, Landkreis Vorpommern - Rügen
c) Personen, die der Wirtschaft nahestehen oder in diesem Zusammenhang besondere Verdienste erworben haben.                                                                                                                                                                                                  

2.   Die Mitgliedschaft setzt den Willen voraus, Vorstand und Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. 

3.   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hier gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

4.   Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Liquidation oder durch Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten bis zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Verein besteht im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

Über die Mitgliedschaft gem. Pkt. 1 a) und Pkt.1. c) entscheidet der Vorstand. Über die Mitgliedschaft gem. Pkt. 1.b) entscheidet die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§4 Vorstand

1.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. In den Gesamtvorstand können weitere Mitglieder berufen werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Es können regionale Sektionen und Ausschüsse gebildet werden. Von den Sektionen gewählte Sprecher, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, können beratend im Vorstand tätig sein. Der Vorstand kann noch einen Geschäftsführer bestellen

2.   Die Gesamtvorstandsbeschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. Der Gesamtvorstand und ein von der Mitgliederversammlung zu berufender Ausschuss entscheiden einstimmig über den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.

3.   Der Vorstand berichtet den Mitgliedern mindestens halbjährlich über die Arbeit des Vereins.

 

§5 Rechnungsprüfung

Zwei Mitglieder des Vereins sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung erfolgt auf 2 Jahre.

 

§6 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes selbständig oder von ihm im Auftrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden

3.   Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied Stimmrechte, die sich aus der Beitragsklasse gem. Beitragsordnung ergeben. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Im Allgemeinen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der Mitglieder notwendig. Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, wird durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen schriftlich eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Der Auflösungsbeschluss ist dann mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden gültig

4.   Die Mitgliederversammlung ist solange beschlussunfähig, wie kein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähig gestellt wird. Im Falle der Antragstellung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 20 % der Mitglieder erforderlich.

5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem Protokollführer gegenzuzeichnen ist.

6.   In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der vom Vorstand über das angelaufene Geschäftsjahr die Jahresrechnung vorzulegen und Bericht zu erstatten ist. Ferner haben die beiden Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Als dann ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen und soweit satzungsgemäß vorgesehen, sind Wahlen durchzuführen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

1.   Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 

2.   Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt

3.   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit

4.   Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Vereinsbeiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

 

§8 Auflösung des Vereins

1.    Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Über die Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 6 Abs. 2 und 3 notwendig.

Neubrandenburg, 09. November 2005

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